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18. Dezember 2020

Weitere Fristverlängerung bis Ende 2021 – Was ist zu beachten?

Seit dieser Woche steht fest: Die Novellierung des EEGs mit dem EEG 2021 gibt den Unternehmen noch ein weiteres Jahr Luft. Damit wird das Schätzen, bzw. das nicht mess- und eichrechtskonforme Abgrenzen der Drittverbräuche bei Eigenerzeugung und für stromkostenintensive Unternehmen, bis Ende 2021 erlaubt sein.

Die im EEG 2017 genannte Übergangsfrist aus dem § 104 wird somit angepasst, wie es viele Verbände und Unternehmen gefordert haben. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, da viele deutsche Unternehmen, die in der Vergangenheit besonders in den Ausbau der erneuerbaren Energien investiert haben, in diesem Jahr von der Pandemie negativ getroffen wurden. Sei es zum einen das produzierende Gewerbe, das noch immer von Kurzarbeit und von weltweiten Lieferengpässen betroffen ist oder zum anderen Kliniken bzw. Krankenhäuser, deren Priorität (zum Glück) während des Jahres 2020 nicht nur auf dem Aufbau von mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen lag, sondern auf den Ausbau weiterer Kapazitäten im Bereich der Intensivmedizin.

Trotzdem sollte diese Verlängerung nicht als „Verschnaufpause“ verstanden werden, sondern als Chance ein tragfähiges Messkonzept aufzubauen, das bei den in Zukunft zu erwartenden Prüfungen standhält. Dabei ist es wichtig, dass alle relevanten Werte in plausibler Form schnell zur Verfügung stehen. Der Einsatz der richtigen Hardware stellt dabei den ersten wichtigen Schritt dar. Viele Fragen stellen sich erst dann, sobald man systematisch beginnt, den eigenen Schaltplan anhand der Messungen zu analysieren. Z.B.:

  • Welche Rolle spielt das Notstromaggregat?
  • Welche Verbraucher werden über USVs versorgt?
  • Wie werden Dienstleister erfasst, die sich auf dem Betriebsgelände bewegen?
  • Wie werden mobile bzw. teil-stationäre Verteiler erfasst?
  • Wie wird verhindert, dass sich mobile Verteiler mit Drittmengenerfassung, sich nicht an stationären Abnahmestellen zur Drittmengenabgrenzung versorgen können?
  • Wie kann man im Zweifel belegen, dass ein bestimmter Verbraucher eine „Bagatelle“ darstellt, ohne diesen wirklich zu messen?
  • Wie wird die Zeitsynchronität im gesamten Messsystem gewährleistet?

Erst wenn alle diese Fragen beantwortet wurden, lässt sich das notwendige Rechenkonzept aufstellen und einem Wirtschaftsprüfer vorstellen. Natürlich besteht hier keine Pflicht, dass ein Wirtschaftsprüfer zu Beginn hinzugezogen wird, trotzdem möchten wir jedem dazu raten, sich bereits hier eine verlässliche Bestätigung zu beschaffen.

Viele unserer Kunden sind bereits seit Monaten auf dem Stand, dass für sie die Fristverlängerung keine Relevanz mehr hat. Trotzdem freuen wir uns über die Verlängerung, da wir nun viele Projekte mit mehr Zeit bekommen haben.