Geposted in Blog, Thema EEG
26. April 2019

EEG-Umlagebefreiung: Messung oder Schätzung?

Das EEG erlaubt bei der Abgrenzung von Eigen- und Drittverbrauch neben der Messung auch die Schätzung. Was ist davon zu halten, wenn die Schätzung doch (vermeintlich) günstiger ist.

Dazu haben wir uns mal eines unserer Lieblingsgeräte bei NZR angesehen, nämlich unseren NZR-Getränke-Automaten, der in den Diskussionen immer wieder genannt wird und in vergleichbarer Form in vielen anderen Unternehmen zu finden ist. Unzweifelhaft ist: Der Automat gehört einem Dritten, und der Verbrauch ist zumindest an der Bagatellgrenze: Zu diesem Automaten gibt es die Herstellerinformation, dass der Verbrauch eines Getränkeautomaten pro Jahr ca. 1.650 kWh betragen wird. Diesen Wert wird man mit der Messung also ungefähr ermitteln.

Für eine Schätzung kann dieser Wert nicht genutzt werden: Was nicht gemessen wird, muss mit dem maximal möglichen Verbrauch angesetzt werden (sog. „Worst-Case-Betrachtung“).

Worst – Case – Betrachtung:


Soweit eine Weiterleitung vorliegt, aber in der Vergangenheit keine Messung der weitergeleiteten Strommengen erfolgt ist, kann ferner für die entsprechenden Stromverbrauchseinrichtungen (jeweils) der Maximalverbrauch angesetzt werden, z.B. wird der maximale Jahresstromverbrauch einer Mobilfunkantenne, d.h. deren maximale Leistungsaufnahme multipliziert mit 8760 h als Weiterleitung von den selbstverbrauchten Strommengen in Abzug gebracht, unbeachtlich davon, ob sie nur eine begrenzte Zeit des Jahres tatsächlich in Betrieb war.


Quelle: BAFA, Hinweisblatt Stromzähler, S. 5.

Nimmt man das Beispiel des Stromzählers, so ergeben sich bei einen EEG-Umlagesatz von 6,7 ct (2018) folgende Beträge:
Der gemessene Jahresverbrauch beträgt 1.650 kWh, multipliziert mit dem Umlagesatz von 6,7 ct, ergibt 110,55 €, die an EEG-Umlage abzurechnen sind.
Der geschätzte Jahresverbrauch ergibt sich aus 650 W maximaler Leistungsaufnahme, multipliziert mit 8.760 Stunden und dem Umlagesatz von 6,7 ct, ergibt also 381,06 €.
Die Differenz zwischen den beiden Erfassungsarten beträgt 270,51 € pro Jahr. Damit ist zumindest die Frage beantwortet, was vorteilhafter ist: Ganz klar die Messung.

Berechtigt ist aber die Frage, wie teuer denn die Messung ist. Hier kommt es zwar auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich sollte eine Amortisation der Messtechnik nach etwa einem Jahr erreicht sein: Passende, eichrechtskonforme Steckdosenzähler gibt es bereits ab etwa 150 €.

Bildquellen

  • NZR-Cola-Automat: Christian Bittner