Geposted in Blog, Thema EEG
4. Dezember 2019

Morgen, Kinder, wirds was geben…

Nein, wir sind nicht zu früh: Am 5. Dezember findet in Bonn der Workshop zur Konsultationsfassung vom „Hinweis zum Messen und Schätzen“ statt. Der Workshop ist ausgebucht, aber wir werden hier über Wesentliches aus dem Workshop berichten. Spannend zu lesen sind aber bereits jetzt schon die veröffentlichen Stellungnahmen. Auf ihrer Homepage hat die Bundesnetzagentur sämtliche eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht.

Schaut man durch die Stellungnahmen der Unternehmen und Verbände, dann wiederholen sich häufig bestimmte Punkte. So gut wie alle Stellungnahmen stellen die Frage, was denn der Unterschied zwischen kleinen (nicht abzugrenzenden) und großen (abzugrenzenden) WLAN-Routern ist.

Das für NZR interessante Thema ist natürlich das Messen. Bei der Frage der Eichrechtskonformität, unserem Kernthema hier bei NZR, werden immer wieder die Landeseichbehörden als Instanz genannt, die Entscheidungen in Zweifelsfällen treffen sollen. Geht man allerdings nach den Stellungnahmen, sind die Behörden bereits jetzt ziemlich überlastet. Darüberhinaus könnte es dazu kommen, dass es zwischen den Ländern keine Abstimmung gibt und es in jedem Bundesland etwas anders zugeht: Bei Stichprobenanmeldungen nach dem neuen Verfahren haben wir diese Situation schon.

Auch in beinahe allen Stellungnahmen taucht die Bagatellregelung auf. Wir gehen selbstverständlich davon aus, dass jeweils  eingenommenen Positionen nicht interessengeleitet sind. Es wird immer wieder der Grenzwert von 3.500 kWh als haushaltsüblicher Verbrauch genannt, der in der Gesetzesbegründung des Bundestages genannt wurde.

Der VDA z.B. fordert, dass Geräte, die an eine Schukosteckdose angeschlossen werden, immer dem Bagatellverbrauch, also dem eigenen Letztverbrauch, zuzuordnen sind. Als Grund wird genannt, dass sie wegen der 16A-Absicherung eine maximale Leistungsaufnahme von 3.680 Watt haben. Diese Leistung wird in der Praxis nie dauerhaft genutzt (soweit stimmen wir noch zu). Zudem geht der VDA von einer grundsätzlich sporadischen Stromaufnahme aus.

Trotzdem kommen wir in unserer Praxis bei Verbrauchern mit SchuKo-Steckdose regelmäßig zu einer ganz anderen Einschätzung:

Wir nehmen mal lediglich die Hälfte des maximalen Stroms einer haushaltsüblichen Steckdose an, also 8A. Nun rechnen wir diesen auf ein Kalenderjahr hoch (also 8A x 230V x (24h*365d)/1000 = 16.118,4 kWh). Das ist bereits ein vielfaches der genannten 3.500 kWh. Wenn man nun diesen Verbrauch mit einer EEG-Umlage von 7 ct bewertet, kommt man auf 1.128,00 € – pro Jahr und Steckdose. 

Wie sich das für Getränkeautomaten darstellt haben wir hier schon einmal durchgerechnet.

Wir sind gespannt, wie es sich entwickelt, denn ganz egal, wie die endgültige Fassung aussieht: Sie muss schnell kommen, um Entscheidungssicherheit zu haben. Denn die notwendige technische Installation in den Unternehmen muss geplant werden – bei Industrieunternehmen oder in Krankenhäusern kann man den Strom nicht „mal eben“ abschalten.

 

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