Eigenversorger

23. Mai 2019

EEG-Umlage bei Eigenerzeugung mit Drittbelieferung

Das EEG 2017 bietet Möglichkeiten zur Befreiung bzw. Reduzierung von der EEG-Umlage bei Eigenerzeugung, das so sogenannte Eigenstromprivileg. Dabei sind Drittbelieferungen immer vollständig umlagepflichtig und für eine Befreiung genau abzugrenzen. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur fordert die zeitsynchrone Datenerfassung (im 15 Minutenintervall) der selbst verbrauchten und der weitergegebenen Energie an „Dritte“.  Solche Dritten sind z.B. der Pächter einer Kantine bzw. eines Kioskes,  Arztpraxen und oder auch Mobilfunkstationen.

Umlage auch bei unentgeltlicher Lieferung

Für die an Dritte gelieferten Strommengen ist EEG-Umlage abzuführen, unabhängig davon, ob der Strom in Rechnung gestellt wurde.

Zeitgleichheit

Die Besonderheit bei der Eigenversorgung ist, dass die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch für jedes 15-Minuten-Intervall nachgewiesen werden muss. Durch das Messkonzept muss dem BAFA die korrekte Vorgehensweise dargestellt werden können.

Tipps und Informationen dazu haben wir in unserem Whitepaper „Informationen für Eigenversorger“ zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können.

Mehr zum Thema:

FAQ EEG-konforme Datenerfassung

Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 ff.)

Steckdosenzähler: EcoLine

Blogbeitrag: EEG-Umlagebefreiung: Messung oder Schätzung?

 

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